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Zurück zur ÜbersichtIPS präzisiert ihre Eingabe im Vernehmlassungsverfahren zum PatG
Ergänzung und Präzisierung der Eingabe vom 11. Dezember 2020
Als Ergebnis intensiver Diskussionen, die zwischenzeitlich mit unterschiedlichen Kreisen geführt wurden, wird hiermit unsere Eingabe vom 11. Dezember 2020 ergänzt und präzisiert. Die ursprüngliche Eingabe vom 11. Dezember 2020 wird dabei vollumfänglich aufrechterhalten.
- Zielerreichung der Motion Hefti
- Erläuterungen
Eine Umsetzung der Motion Hefti darf keine Verschlechterung des «status quo» nach sich ziehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Motion Hefti nicht verlangt, das Schweizer Patent in der aktuellen Fassung des PatG abzuschaffen, werden die folgenden Reformen vorgeschlagen, die voll mit der Motion Hefti im Einklang stehen:
- Das bisherige Patentanmeldeverfahren soll neu durch eine obligatorische Recherche ergänzt werden.
- Es soll zusätzlich zur bisherigen Prüfung eine fakultative erweitere Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit eingeführt werden.
- Auf die Einführung eines Gebrauchsmusters kann demnach verzichtet werden, weil weiterhin auch die aktuelle Variante des
Schweizer Patents gemäss PatG zur Verfügung steht.
2.1 Vorbemerkung
Hat sich der Patentanmelder im Rahmen des Prüfungsverfahrens auf die Durchführung einer erweiterten Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit festgelegt und kann der Anmelder im Rahmen des Prüfungsverfahrens keinen gewährbaren Anspruchssatz vorlegen, so kann sich der Anmelder nicht mehr auf eine vereinfachte Prüfung gemäss aktuellem PatG zurückziehen, da ansonsten ein Konflikt mit Art. 59 PatG in Verbindung mit Art. 1 PatG unvermeidlich ist. In dem Fall bleibt dem Anmelder immer noch die Option ein Teilgesuch gem. Art. 57 PatG einzureichen.
2.2 Patentanmeldung, Recherche, Publikation und Antrag auf Prüfung
Für eine Schweizer Direktanmeldung ist ein kostenpflichtiger Recherchenbericht nebst Begründung («opinion») zu erstellen, der den beanspruchten Gegenstand insbesondere hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit auf Patentierbarkeit untersucht. Der zu erstellende Recherchenbericht soll inhaltlich einem EESR oder einer WO-ISA (PCT Regel 43bis) entsprechen. Bis zur Einführung einer Online-Akteneinsicht beim IGE soll nicht nur der Recherchenbericht, sondern auch die «opinion» Teil der Veröffentlichungsschrift A1 bzw. einer Veröffentlichungsschrift A3 sein, sofern der Recherchenbericht bei Publikation der Patentanmeldung noch nicht vorliegt. Vorzugsweise sollte die Online-Akteneinsicht jedoch bereits mit Einführung der Änderungen des PatG bereitgestellt werden, um Dritten eine transparente Verfolgung des Verfahrens zu ermöglichen.
Spätestens ab Publikation des Recherchenberichts startet eine Frist von 6 Monaten zur Stellung eines Antrags auf Prüfung. Wobei entweder ein "eingeschränkter Prüfungsantrag" gem. aktuellem PatG, oder fakultativ ein "erweiterter Prüfungsantrag" zur zusätzlichen Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit gestellt werden kann.
Wird kein Antrag auf Prüfung gestellt oder die vorgeschriebene Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
2.3 Verfahren bei Stellung eines "einfachen Prüfungsantrags"
Wird ein "einfacher Prüfungsantrag" gestellt, erhält der Anmelder eine einmalige Einladung mit einer Frist von 4 Monaten, die Ansprüche unter Berücksichtigung des Recherchenberichts zu ändern.
Reicht der Anmelder keine geänderten Ansprüche ein und wird die Patentanmeldung nicht zurückgezogen, erfolgt wie bisher gemäss PatG eine Prüfung auf Basis der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung.
Reicht der Anmelder geänderte Unterlagen (Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnung) ein, überprüft das IGE, dass die geänderten Unterlagen nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen (PatG Art. 58(2)). Falls die Änderungen mit PatG Art. 58(2) konform sind, erfolgt wie bisher gemäss PatG eine Prüfung auf Basis der Patentanmeldung in der geänderten Fassung.
Falls die geänderten Unterlagen mit PatG Art. 58(2) nicht konform sind, erfolgt eine Aufforderung die entsprechenden Mängel zu beheben. Werden keine unter Art. 58(2) gewährbaren Unterlagen eingereicht, kann der Anmelder ein Patent auf Basis der ursprünglich eingereichten Fassung beantragen. Wird kein solcher Antrag gestellt, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Das so erteilte Patent wird als Dokument mit dem Dokumenttyp B1 veröffentlicht.
2.4 Verfahren mit Stellung eines "erweiterten Prüfungsantrags"
Wer eine erweiterte Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit beantragt hat und wenn aufgrund der Prüfung alle Patentierungserfordernisse inklusive Neuheit und erfinderischer Tätigkeit erfüllt sind, wird ein Patent erteilt und z.B. mit dem Dokumenttyp B4 veröffentlicht.
Bei fehlender Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit erfolgt mit einer Frist von 4 Monaten eine Aufforderung zur Behebung der Mängel. Werden die Mängel nicht behoben, wird die Patentanmeldung zurückgewiesen.
Die einschlägigen Artikel des PatG sind entsprechend anzupassen.